In manchen Unternehmen gilt eine verbindliche Tarifvereinbarung, die auch die Vergütungssätze im Ausbildungsvertrag regelt. Grundsätzlich ist dein Gehalt so zu bemessen, dass dieses mindestens jährlich ansteigt. Dieses muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Das Unternehmen muss das Gehalt auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen an den/die*ie Auszubildende*n weiterzahlen sowie grundsätzlich bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall oder beim Ausfall der Ausbildung. Auch während des gesetzlichen Jahresurlaubs wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Über die gesamte Ausbildungszeit verdienst du als Auszubildende*r in der Metall- und Elektroindustrie in Bayern im Durchschnitt rund 1.207 Euro im Monat. Das ist deutlich mehr als in anderen Branchen. Für dich bedeutet dies mehr wirtschaftliche Selbstständigkeit und damit ein Plus an Lebensqualität. Da sich die Gehälter in den verschiedenen Ausbildungsberufen stark unterscheiden, zeigen wir dir hier beispielhaft die Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Berufen.
Oder finde hier die drei bestbezahlten Ausbildungen der bayerischen Metall- und Elektroindustrie.
Einige Unternehmen in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie zahlen ein Ausbildungsgehalt nach Tarifvertrag, den die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite in Bayern ausgehandelt haben. Demnach beträgt dein Gehalt in der Ausbildung als Azubi – egal welchen Ausbildungsberuf du erlernst – im ersten Ausbildungsjahr 1.124 € pro Monat, im zweiten Ausbildungsjahr 1.184 € pro Monat, im dritten Ausbildungsjahr 1.261 € pro Monat und im vierten Ausbildungsjahr 1.312 € pro Monat.
Deine Ausbildungsvergütung kann in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie von einem Tarifvertrag abhängen. Jedes Unternehmen entscheidet selbst, ob es sich verpflichtet den Tarifvertrag anzuwenden. Ist keiner vorhanden, kannst du dein Ausbildungsgehalt verhandeln. Du erhältst in jedem Fall wenigstens den Mindestlohn.
In der Regel muss das Ausbildungsgehalt für den laufenden Monat vor Ablauf des Monats gezahlt werden. Sprich: Du solltest dein Gehalt spätestens am letzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt bekommen (§ 18 BBiG). Im Ausbildungsvertrag können auch andere Regeln festgesetzt werden. Achte darauf wenn du deinen Ausbildungsvertrag liest.
Für Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) werden monatlich insgesamt rund 20 % deiner BRUTTO-Ausbildungsvergütung abgezogen. Zusätzlich zahlt dein Arbeitgeber noch mal den gleichen Betrag an Sozialabgaben für dich. Dafür wird nichts von deinem Gehalt abgezogen. Lohnsteuer fällt für dich nur an, wenn deine monatliche Vergütung höher als 10.908 € ist. Wenn du kirchlich bist, kommt auch noch Kirchensteuer dazu. (Mehr zu den Steuern findest du weiter unten auf dieser Seite)
Als Auszubildender können folgende Steuern abgezogen werden: Lohnsteuer und eventuell Kirchensteuer. Das passiert aber erst, wenn dein Gehalt höher als der Freibetrag ist, du also im Jahr mehr als 10.908 Euro (Grundfreibetrag im Jahr 2023) verdienst. Dann bist du steuerpflichtig. Die Höhe der Steuer wird durch deine Lohnsteuerklasse bestimmt. Bitte beachte, dass sich der Grundfreibetrag jährlich anpasst.
Als Schüler*in bist du in den meisten Fällen über deine Eltern bzw. deine gesetzlichen Vertreter*innen bei einer Krankenkasse versichert. Als Azubi bist du versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit bist du im Falle einer Erkrankung abgesichert und anfallende Kosten für medizinische Maßnahmen werden weitgehend übernommen (bzw. die Kosten, die von der jeweiligen Krankenkasse übernommen werden). Bei welcher Krankenkasse du dich versichern lassen möchtest, entscheidest du selbst. Der Ausbildende*r Deines Ausbildungsunternehmens muss dich aber zu Ausbildungsbeginn bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anmelden. Nach Ausbildungsbeginn hast du 14 Tage Zeit, deinen Ausbildungsbetrieb über deine Entscheidung zu informieren. Ansonsten wirst du automatisch bei deiner bisherigen Krankenkasse angemeldet. Informiere dich besser rechtzeitig über die Angebote und Leistungen der verschiedenen Krankenkassen. Allerdings unterscheiden sich die meisten Anbieter nur in wenigen Punkten, beispielsweise in der Übernahme von Kosten für alternative Heilmethoden etc. Der Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent deines Bruttos zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags von durchschnittlich 1,1 Prozent.
Arbeitnehmer und Auszubildende sind ab ihrem ersten Arbeitstag in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Den Schutz durch die Versicherung in der Ausbildung genießt du an Deinem Arbeitsplatz im Unternehmen und auf dem direkten Arbeitsweg. Wirst du von deinem Ausbildungsunternehmen ins Ausland entsendet, bleibt der Versicherungsschutz für Auzubis grundsätzlich bestehen.
Um die Organisation und Anmeldung musst du dich nicht selbst kümmern. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dich beim zuständigen Träger zu melden. Auch für die Beitragszahlung und das Melden eines Versicherungsfalls ist der Arbeitgeber zuständig. Wenn dir direkt am Arbeitsplatz ein Unfall passiert oder du dich verletzt, wird der Vorfall vom*n der Ausbildenden oder von Deiner*m Vorgesetzten weitergegeben. Deine Aufgabe als Azubi besteht lediglich darin, ein Formular zum Unfallhergang (zusammen mit Deiner*m Ausbildenden) auszufüllen und zu unterschreiben. Passiert dir etwas auf dem Arbeitsweg, gilt es ein paar Dinge zu beachten.
Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
Grundsätzlich sind nicht nur Unfälle direkt am Arbeitsplatz, im Unternehmen oder in der Schule in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Auch Unfälle, die dir auf den Wegen dorthin oder wieder zurück passieren (sogenannte Wegeunfälle), sind von dem Schutz der Unfallversicherung gedeckt. Anders als bei einem Freizeitunfall wird der Versicherungsschutz nicht von deiner Krankenkasse, sondern durch die Berufsgenossenschaft (BG) gewährt.
Lieber nicht vom Weg abkommen!
Es gibt strenge Richtlinien, was genau ein Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg ist. Trotzdem kommt es immer wieder zu unstimmigen Situationen, die dann sogar vor Gericht entschieden werden müssen. Dies fängt schon bei der Definition des Arbeitswegs an. Als Arbeitsweg gilt immer nur der direkte Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort. Das muss nicht immer der kürzeste Weg sein, beispielsweise bei Stau oder Umleitungen. Verlässt du aber deinen Arbeitsweg, um private Dinge zu erledigen, wie einkaufen, tanken, jemanden abholen oder besuchen, dann bist du in dieser Zeit und auf diesen Strecken nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Informiere dich darüber bei deinem Arbeitgeber oder bei der Berufsgenossenschaft!
Gibt es einen spürbaren Unterschied zwischen Freizeit- und Arbeitsunfall?
Ja, und zwar sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Schon die Definition des Unfalls ist bei der privaten Versicherung eine andere als bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich gilt: Die Ansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung gehen vor. Wer einen Arbeits- oder Wegeunfall erleidet, muss die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen – und die deckt in den meisten Fällen auch mehr Bereiche ab als die private Versicherung. Dies wirkt sich besonders dann aus, wenn ein Unfallereignis Folgen mit sich führt und der Azubi langfristig ausfällt, auf finanzielle Hilfe angewiesen ist oder eine Umschulung etc. benötigt. Auch Reha-Maßnahmen und Hilfsmittel werden nach einem anderen System gewährt und zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich sind bei einem Arbeitsunfall alle Ansprüche gesetzlich genau geregelt – dafür gibt es sogar ein eigenes Gesetzbuch.
Was ist zu tun, wenn es passiert?
Damit du für alle Fälle in der Zukunft gerüstet bist und auf jeden Fall das Richtige tust, wenn dir auf dem Arbeitsweg etwas passiert, musst du ein paar wichtige Dinge beachten.
Teil, teils: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden auf Basis der Höhe deines Azubi-Gehaltes berechnet. Du und dein Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge - die musst du allerdings nicht selber abführen, das übernimmt dein Arbeitgeber für dich.
Wenn du eine Ausbildung beginnst, für du die ein Gehalt erhältst, bist du nicht mehr bei deiner Familie mitversichert. Das bedeutet, dass du selbst eine gesetzliche Krankenversicherung abschließen musst.
Da dich dein Arbeitgeber aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden muss, hast du bis zu 14 Tage nach Ausbildungsbeginn Zeit, dich für eine andere Krankenkasse zu entscheiden.
Ja, die gesetzliche Unfallversicherung für Auszubildende ist Pflicht. Diese schließt dein Arbeitgeber automatisch für dich zu Beginn deiner Ausbildung ab. Für dich entstehen dadurch keine Kosten. Als Azubi bist du also über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – aber nur für deinen Arbeitsplatz. Solltest du einen Unfall in deiner Freizeit haben, greift die Unfallversicherung deiner Ausbildung nicht.
Ein Unfall gilt versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall, wenn er in deinem Ausbildungsunternehmen im erweiterten Sinne passiert ist – dazu zählt auch der Weg zur Arbeit.
Für Azubis ist die Berufsunfähigkeitsversicherung besonders wichtig, da du als Azubi in der Regel bei einer Berufsunfähigkeit nicht mal Anspruch auf die staatliche Erwerbsminderungsrente hast. Um für den Fall der Berufsunfähigkeit abgesichert zu sein, empfiehlt sich also der Abschluss einer Versicherung.