Der Ausbildungsvertrag legt die Bedingungen fest, unter denen Du Deine Ausbildung in einem Unternehmen absolvierst und beschreibt die Rechte und Pflichten, welche Du als Auszubildende*r hast. Der Vertrag wird vor Beginn Deiner Ausbildung aufgesetzt und von den Ausbildenden sowie vom baldigen Auszubildenden und bei Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern*innen unterschrieben. Den Inhalt des Ausbildungsvertrags darf das Unternehmen nicht frei formulieren, denn die meisten Punkte sind nach strengen gesetzlichen Vorgaben für Berufsausbildungen geregelt und in Musterverträgen festgehalten.
Welche zusätzlichen Vorschriften während der Ausbildung beachtet werden müssen (v.a. tarifliche Regelungen, Betriebsordnungen, Dienstvereinbarungen).
Wie und in welcher Höhe die Ausbildung vergütet wird (dazu gehören u.a. auch Sachleistungen wie z.B. Wohnung oder Übernahme der Kosten für außerbetriebliche Maßnahmen und Berufskleidung, Regelungen zur Lohnfortzahlung).
Die Dauer mit Beginn und Ende der Ausbildung.
Welche Urlaubsregelungen bestehen.
Welche außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nötig sind.
In welchem Beruf ausgebildet werden soll und welche Ziele mit der Ausbildung verfolgt werden.
Wie viele Stunden die tägliche Arbeitszeit beträgt.
Wie lange die Probezeit dauert.
Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Ausbildungsvertrags möglich ist (v.a. Kündigungsbedingungen während der Probezeit, Kündigungsgründe, Kündigungsform, Gründe für die Unwirksamkeit von Kündigungen, Schadensersatzpflicht auf beiden Seiten, Regelungen bei Betriebsaufgabe oder Entzug der Ausbildungseignung).
Gesetzeswidrig sind dagegen Vertragsinhalte, die Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ihrer Berufsausübung einschränken; dass ein Auszubildender auch nach Ausbildungsabschluss im jeweiligen Betrieb weiterbeschäftigt wird, kann erst in den letzten sechs Monaten der Ausbildung mit einem zusätzlichen Vertrag vereinbart werden. Ungültig sind zudem Verpflichtungen des Auszubildenden bezüglich Entschädigungszahlungen für die Berufsausbildung, Strafen und das Ausschließen oder Beschränken von Schadensersatzansprüchen an den Ausbildungsbetrieb (§ 12 BBiG).